Kosten
Da wir eine Kassenzulassung haben, können wir direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.
Wenn Sie zum ersten Mal zu uns kommen, brauchen Sie lediglich eine Überweisung für Psychotherapie (vom Hausarzt oder Facharzt) und Ihre Chipkarte. Termine müssen in jedem Fall im Vorfeld telefonisch vereinbart werden. Bitte nutzen sie hierzu unsere Telefonsprechzeit.
Da wir einen Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen haben, behandeln wir ausschließlich gesetzlich Versicherte. Wenn Sie privat versichert sind, können Sie sich auch an eine Privatpraxis wenden. Die meisten privaten Krankenversicherungen übernehmen bei approbierten Psychologischen Psychotherapeuten die Kosten für eine ambulante Psychotherapie.
Einige unserer Angebote (z. B. Beratung, Paarberatung) müssen aus eigener Tasche gezahlt werden, da sie im Leistungskatalog der Krankenkassen nicht enthalten sind. Als Selbstzahler sind Sie unabhängig von den Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen. Die Vereinbarungen zwischen Ihnen und uns werden lediglich in einem Behandlungsvertrag geregelt. Die Kosten für unsere Leistungen werde Ihnen gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) privat in Rechnung gestellt.
Die Möglichkeit einer Kostenübernahme besteht nur für die sogenannten Richtlinienverfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie). Die Voraussetzung für eine Psychotherapie auf Kosten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist das Vorliegen einer Symptomatik mit Krankheitswert (z. B. Depressionen, Ängste, psychosomatische Beschwerden). Unzufriedenheit mit der gegenwärtigen Lebenssituation ohne ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung ist beispielsweise kein Fall für Psychotherapie, sondern ggf. für ein Beratungsangebot.
Das Kostenerstattungsverfahren als Alternative
Wenn Sie gesetzlich versichert sind und innerhalb eines zumutbaren Zeitraums keinen Therapieplatz in einer Praxis mit Kassenzulassung finden können, bietet das Kostenerstattungsverfahren eine zusätzliche Möglichkeit an.
In vielen, insbesondere ländlichen Regionen in Deutschland gibt es lange Wartezeiten bei Psychotherapeuten mit Kassenzulassung. Menschen, die sich in einer akuten Krise befinden oder durch psychische oder psychosomatische Beschwerden stark beeinträchtigt sind, finden oft keinen freien Therapieplatz in erreichbarer Nähe. Wartezeiten von 6 oder gar 12 Monaten sind keine Seltenheit.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben jedoch die Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Das bedeutet konkret: Ihre Krankenkasse ist verpflichtet Ihnen Psychotherapie bei einem Psychotherapeuten zu ermöglichen, auch wenn dieser (trotz gleicher Qualifikation) keinen Abrechnungsvertrag mit gesetzlichen Krankenkassen hat (SGB V § 13, Abs. 3).
Die Kostenübernahme für diese sogenannten außervertraglichen Psychotherapien in Privatpraxen werden von den Krankenkassen seit Einführung der neuen Psychotherapierichtlinie (01.04.2017) zunehmend abgelehnt (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Heft 11/2018). Dabei wird gerne darauf verwiesen, dass die Terminservicestellen (TSS) der Krankenkassen seit April 2017 Termine für die psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung vermitteln, was dazu führt, dass Patienten relativ rasch einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch bekommen können. Eine weiter führende Behandlung kann jedoch in den meisten Fällen nicht angeboten werden, da durch die neue Psychotherapierichtlinie keine zusätzlichen Behandlungskapazitäten entstanden sind.
Die Vermittlung durch die Terminservicestellen hat also an den Versorgungsproblemen nichts geändert. Entsprechend ist der gesetzliche Anspruch auf Kostenerstattung unverändert geblieben, wenn der Versicherte keinen Therapieplatz bei einem Vertragspsychotherapeuten findet (Deutsches Ärzteblatt, November 2018).
Dass Versicherte sich ernsthaft um einen Therapieplatz in kassenzugelassenen Praxen bemüht haben, können sie jetzt mit dem Formblatt PTV11 nachweisen, welches den Patienten am Ende der ersten psychotherapeutischen Sprechstunde ausgehändigt werden soll. Auf diesem Formblatt dokumentiert der Therapeut, ob er bei dem Patienten eine krankheitswertige Symptomatik (F-Diagnose) und einen Behandlungsbedarf (ambulante Psychotherapie) festgestellt hat. Ist dies der Fall und hat der Versicherte bereits mehrere Formblätter von verschiedenen Therapeuten bekommen, muss die Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung bei einem approbierten Psychotherapeuten übernehmen, auch wenn dieser keine Kassenzulassung hat.
Psychotherapeuten mit Approbation sind - unabhängig davon, ob sie eine Kassenzulassung haben oder nicht - gut ausgebildet. Psychologischer Psychotherapeut ist eine in Deutschland seit 1999 durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die eine staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) verlangt. Psychologische Psychotherapeuten haben nach Abschluss ihres Psychologiestudiums eine mehrjährige Ausbildung an einem anerkannten Institut mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen. Nicht alle Psychologischen Psychotherapeuten bekommen nach ihrer Ausbildung eine Kassenzulassung. Der Grund dafür ist, dass es in Deutschland weit weniger Kassensitze gibt als es für eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung notwendig wäre. Es ist zu hoffen, dass die Politik diesen Missstand baldmöglichst behebt. Vorerst ist es aber noch so, dass Menschen, die eine Psychotherapie brauchen, entweder lange auf einen Therapieplatz warten oder sehr darum kämpfen müssen.
Scheuen Sie sich nicht, sich für Versorgungsleistungen einzusetzen, die Sie brauchen und die Ihnen zustehen!
Im Internet finden Sie weitere Informationen und Tipps zum Thema Kostenerstattungsverfahren.